Strafprozeßordnung (StPO)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2023 I Nr. 203

§ 268c StPO Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.