Strafprozeßordnung (StPO)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2023 I Nr. 203

§ 13a StPO Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.