Strafprozeßordnung (StPO)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.3.2022 I 571

§ 151 StPO Anklagegrundsatz

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.