Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 14.3.2023 I Nr. 73

§ 64 OWiG Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.