Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602; zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.6.2021 I 2099
§ 60 OWiG Verteidigung
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).