Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602; zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.6.2021 I 2099
§ 23 OWiG Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- 1.
- wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
- 2.
- die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Fußnote
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 95 Satz 2 MPDG +++)