Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 14.3.2023 I Nr. 73

§ 40 OWiG Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.