Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602; zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.6.2021 I 2099
§ 40 OWiG Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.