Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602; zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.6.2021 I 2099
§ 10 OWiG Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.