Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427; zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
§ 74 JGG Kosten und Auslagen
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.