Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427; zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
§ 26a JGG Erlaß der Jugendstrafe
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.