Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427; zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
§ 68b JGG Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen
- 1.
- zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
- 2.
- ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwenden.