Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213; zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.4.2014 I 410
§ 40 WStG Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
- 1.
- den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
- 2.
- eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,