Wehrstrafgesetz (WStG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213; zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 8 G v. 30.10.2017 I 3618
§ 40 WStG Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt,
- 1.
- den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
- 2.
- eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,