§ 39 WStG Mißbrauch der Disziplinarbefugnis
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
- 1.
- einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
- 2.
- zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
- 3.
- ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,