Wehrstrafgesetz (WStG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213; zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 8 G v. 30.10.2017 I 3618
§ 36 WStG Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad
(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
- 1.
- Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
- 2.
- im Dienst dessen Vorgesetzter ist
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.