Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG)
Stand: Stand unbekannt.
§ 1 SubvG Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, für Leistungen, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind.
(2) Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landesrecht dies bestimmt.