Wehrstrafgesetz (WStG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.5.1974 I 1213; zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 8 G v. 30.10.2017 I 3618
§ 23 WStG Bedrohung eines Vorgesetzten
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.