ThUG - Therapieunterbringungsgesetz
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 5.12.2012 I 2425
§ 15 ThUG Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 14 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Beiordnung eines Rechtsanwalts erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.