Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
§ 9 ESchG Arztvorbehalt
Nur ein Arzt darf vornehmen:
- 1.
- die künstliche Befruchtung,
- 2.
- die Präimplantationsdiagnostik,
- 3.
- die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
- 4.
- die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.