§ 11 ESchG Verstoß gegen den Arztvorbehalt

(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
1.
entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,
2.
entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder
3.
entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.