Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
§ 12 ESchG Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.