Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
§ 10 ESchG Freiwillige Mitwirkung
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.