Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358; zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1

§ 33 BtMG Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.