Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2023 I Nr. 204
§ 30 BtMG Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- 2.
- im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
- 3.
- Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
- 4.
- Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fußnote
§ 30 Abs. 1 Nr. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -