Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2023 I Nr. 204
§ 29a BtMG Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
- als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
- 2.
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.