Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.2.2017 I 258
§ 19 SchwarzArbG Löschung
- 1.
- ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgeschlossen worden ist,
- 2.
- fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder
- 3.
- zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
- a)
- die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
- b)
- die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
- c)
- das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist.