Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1976 I 3270, zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 8.12.2010 I 1864
§ 24 JAVollzO Bitten und Beschwerden
Dem Jugendlichen wird Gelegenheit gegeben, Bitten und Vorstellungen sowie Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Vollzugsleiter zu richten.