Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1976 I 3270, zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 8.12.2010 I 1864
§ 21 JAVollzO Ausgang und Ausführung
Fordern wichtige unaufschiebbare Angelegenheiten die persönliche Anwesenheit des Jugendlichen außerhalb der Anstalt, so kann der Vollzugsleiter ihm einen Ausgang gestatten oder ihn ausführen lassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.