WiStrG Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 18.12.2018 I 2648
§ 7 WiStrG Einziehung
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,