WiStrG Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 18.12.2018 I 2648
§ 3 WiStrG Verstöße gegen die Preisregelung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
- 1.
- Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
- 2.
- Preisangaben,
- 3.
- Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
- 4.
- andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.