§ 7 KastrG Strafvorschrift
Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß
- 1.
- die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder
- 2.
- das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung