Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460
§ 6 KastrG Genehmigung des Betreuungsgerichts
In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.