Bundeswehrvollzugsordnung - BwVollzO
Stand: Geändert durch § 184 G v. 16.3.1976 I 581
§ 9 BwVollzO Pflichten und Rechte des Soldaten
Der Soldat hat auch während des Vollzugs die Pflichten und Rechte des Soldaten, soweit sich nicht aus den Vorschriften über den Vollzug etwas anderes ergibt.