GVG § 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- 1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- 2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- 3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- 4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
- 5.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.