JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
- 1.
- die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
- 2.
- eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
- 3.
- der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
- 4.
- der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.