JGG § 42 Örtliche Zuständigkeit
- 1.
- der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
- 2.
- der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
- 3.
- solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.