JGG § 15 Auflagen
- 1.
- nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2.
- sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
- 3.
- Arbeitsleistungen zu erbringen oder
- 4.
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
- 1.
- der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
- 2.
- dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.