JGG § 10 Weisungen
- 1.
- Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
- 2.
- bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
- 3.
- eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
- 4.
- Arbeitsleistungen zu erbringen,
- 5.
- sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
- 6.
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
- 7.
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
- 8.
- den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
- 9.
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.